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DAB Plus-Countdown: Noch einen Monat zur Digitalradiopflicht

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    • DAB Plus-Countdown: Noch einen Monat zur Digitalradiopflicht

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      © dabplus.de


      Am 21. Dezember ist es soweit: Dann tritt die Digitalradiopflicht bei Autoradios in Neuwagen in Kraft.


      Pünktlich zum Weihnachtsfest tritt die EU-weite Digitalradiopflicht in Kraft und soll so einen Beitrag zum Verbraucherschutz leisten: Ab dem 21. Dezember müssen alle Radios, die den Programm- oder Sendernamen anzeigen können, den Empfang und die Wiedergabe digitaler Rundfunkangebote ermöglichen. Das von Bund und Ländern beschlossene Gesetz unterscheidet dabei zwischen Autoradios in Neuwagen (§ 48 Abs. 4 TKG) und allen anderen handelsüblichen Radiogeräten (§ 48 Abs. 5 TKG).
      Laut dem Digitalradio Büro Deutschland sei es wegen der fortschreitenden Digitalisierung des Hörfunks in Europa wichtig, dass Radios DAB Plus und/oder IP empfangen können.
      Online informieren
      Auf der zentralen Branchen- und Informationsplattform dabplus.de wird die Umstellung mit verschiedenen Kommunikationsmaßnahmen, wie durch einen Countdown auf der Website, unterstützt. Und auch speziell für Verbraucher, Händler und Hersteller gibt es dort weitere Informationen.
      Für professionelle Marktteilnehmer hält der B2B-Bereich ein Informationsblatt zur Einführung der Digitalradiopflicht bereit. Weiterhin verfügbar seien kostenlose Downloads zur DAB Plus Vermarktung für Hersteller und Handel sowie Radiospots für Programmanbieter.
      Radios in Neuwagen
      Ab dem 21. Dezember müssen Radios in Neuwagen ab Werk den Empfang von digital-terrestrisch ausgestrahlten Hörfunkprogrammen, also DAB Plus, ermöglichen. Die Regelung gelte unabhängig davon, ob das Radio Serien- oder Sonderausstattung ist, für alle fabrikneuen Personenkraftwagen der Fahrzeugklasse M. Dazu zählen neben PKW auch Wohnmobile, Krankenwagen, Rettungsfahrzeuge und Busse. Die Regelung gilt innerhalb von Europa.
      Digitalradiopflicht auch für andere handelsübliche Geräte?
      Mit dem Gesetz für alle anderen handelsüblichen Radiogeräte (§ 48 Abs. 5 TKG) haben Bund und Länder die Pflicht zum digitalen Empfang nahezu auf den gesamten Radiogerätemarkt ausgeweitet. Kann ein Empfänger den Sendernamen anzeigen, fällt es unter die Digitalradiopflicht (DAB Plus oder IP). Doch im Unterschied zu den DAB Plus Radios in Neuwagen lässt der deutsche Gesetzgeber Herstellern bezüglich des digitalen Empfangs die Wahl: Sie müssen entweder über Internetradio oder über DAB Plus verfügen, oder beides.
      Quelle: DF


      Mia san Mia und Mia san Tripel