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Magenta TV darf Restriktionen bei Jugendschutzsperre lockern

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    • Magenta TV darf Restriktionen bei Jugendschutzsperre lockern

      Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat das Jugendschutzkonzept für "Magenta TV" der Deutschen Telekom als ein technisches Mittel im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) positiv bewertet. Damit darf die Pin-Abfrage gelockert werden und Erwachsene müssen nicht jede eigentlich vorgesperrte Sendung erneut freigeben.

      Abonnenten von Magenta TV können künftig mithilfe der "optionalen Einstellung" gerätespezifisch entscheiden, wann eine Pin-Abfrage bei aus Jugendschutz-Gründen vorgesperrten Sendungen erfolgen soll. So kann nun endlich die Pin-Abfrage für Inhalte ab 16 und 18 manuell deaktiviert werden beziehungsweise eine Pin-Abfrage für Inhalte ab 6/12 verlangt werden.

      Das Jugendschutzkonzept für die Plattform basiert auf zwei verschiedenen Systemen, bei denen Pin-Codes für die Freischaltung von jugendschutzrelevanten Inhalten genutzt werden.

      Die "Erwachsenen-Pin" von Magenta TV stellt sicher, dass Inhalte, auf die in Telemedien nur Erwachsene Zugriff haben dürfen, innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich sind. Um eine Erwachsenen-Pin zu erhalten, muss zunächst die Volljährigkeit des Nutzers im Rahmen des Identifizierungsverfahrens (amtliche Ausweisdaten, persönlicher Kontakt) des bereits positiv bewerteten Altersverifikationssystems (AVS "ID Pass") der Telekom geprüft und bestätigt werden. Erst dann kann der Nutzer die Erwachsenen-Pin für die Freischaltung von Erwachsenenangeboten im Authentifizierungsverfahren nutzen.

      Das
      zweite System beruht auf der sogenannten "Benutzer-Pin", welche
      vergleichbar ist mit dem Schutzniveau der im Bereich des Rundfunks
      eingeführten Vorsperre-Pin. Auf Basis der für jeden Inhalt
      bereitgestellten Alterskennzeichnung können die Nutzer für jedes
      einzelne Gerät entscheiden, zu welchen Inhalten der Zugang nur durch
      Freischaltung mit der Benutzer-Pin möglich ist. Die Abfrage erfolgt, wie
      bei der Erwachsenen-Pin auch, vor Nutzung des jeweiligen Inhalts.

      Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) dürfen bestimmte
      jugendgefährdende Inhalte in Telemedien nur dann verbreitet werden, wenn
      der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur
      Erwachsene Zugriff darauf haben.

      Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dürfen dann verbreitet
      werden, wenn der Anbieter beispielsweise durch ein technisches Mittel
      dafür Sorge trägt, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen
      Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Um Rechts- und
      Planungssicherheit zu geben, bietet die KJM interessierten Unternehmen
      an zu überprüfen, ob deren Konzepte zum technischen Jugendmedienschutz
      den gesetzlichen Anforderungen genügen.
      Quelle: DF


      Mia san Mia und Mia san Tripel