Die Bundesnetzagentur ist mit dem Versuch gescheitert, Webdienste wie Googles Gmail den deutschen Telekom-Bestimmungen zu unterwerfen.
Derlei Dienste seien nach EU-Recht keine elektronischen Telekommunikationsdienste, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (Rechtssache C-193/18). Demnach müssen Gmail und andere Webangebote keine neuen Verpflichtungen beim Datenschutz oder der öffentlichen Sicherheit eingehen - etwa Schnittstellen für den Datenzugriff von Ermittlungsbehörden einrichten.
Die
Bundesnetzagentur wollte seit 2012 erreichen, dass Google Gmail bei ihr
als Telekommunikationsdienst anmeldet, der US-Konzern wehrte sich
jedoch juristisch dagegen. Das Verwaltungsgericht Köln wies die
Google-Klage in erster Instanz noch ab. Der EuGH sollte nun klären, ob
Email-Dienste, die über das offene Internet laufen, ohne den Kunden
einen Internetzugang zu bieten, Telekommunikationsdienste nach EU-Recht
seien.
Die Luxemburger Richter verneinten dies, "da dieser Dienst nicht
ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische
Kommunikationsnetze besteht". Im konkreten Streit zwischen Google und
der Bundesnetzagentur muss nun das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen auf Grundlage des EuGH-Urteils entscheiden. Das
deutschen Telekommunikationsgesetz basiert auf der entsprechenden
EU-Richtlinie.
Quelle: DF
Derlei Dienste seien nach EU-Recht keine elektronischen Telekommunikationsdienste, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (Rechtssache C-193/18). Demnach müssen Gmail und andere Webangebote keine neuen Verpflichtungen beim Datenschutz oder der öffentlichen Sicherheit eingehen - etwa Schnittstellen für den Datenzugriff von Ermittlungsbehörden einrichten.
Die
Bundesnetzagentur wollte seit 2012 erreichen, dass Google Gmail bei ihr
als Telekommunikationsdienst anmeldet, der US-Konzern wehrte sich
jedoch juristisch dagegen. Das Verwaltungsgericht Köln wies die
Google-Klage in erster Instanz noch ab. Der EuGH sollte nun klären, ob
Email-Dienste, die über das offene Internet laufen, ohne den Kunden
einen Internetzugang zu bieten, Telekommunikationsdienste nach EU-Recht
seien.
Die Luxemburger Richter verneinten dies, "da dieser Dienst nicht
ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische
Kommunikationsnetze besteht". Im konkreten Streit zwischen Google und
der Bundesnetzagentur muss nun das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen auf Grundlage des EuGH-Urteils entscheiden. Das
deutschen Telekommunikationsgesetz basiert auf der entsprechenden
EU-Richtlinie.
Quelle: DF
Mia san Mia und Mia san Tripel