Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Beschluss vom Mittwoch die Frage nach der Möglichkeit den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet.
Darf der Rundfunkbeitrag auch bar bezahlt werden? Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einem Beschluss vom Mittwoch an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergeleitet. Darf der Rundfunkbeitrag auch bar bezahlt werden? Zwei Wohnungsinhaber aus Hessen hatten durch mehrere Instanzen gegen den Hessischen Rundfunk (HR) geklagt, weil sie ausstehende Rundfunkbeiträge bar bezahlen wollten, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte (Az.: BVerwG 6 C 5.18).
Der HR hatte das mit Hinweis auf seine Beitragssatzung abgelehnt, in der geregelt ist, dass der Beitrag nur durch Lastschrifteinzug oder Überweisung bezahlt werden kann.
Nun
soll der EuGH die Frage klären - unter anderem auch, ob das Unionsrecht
Raum für Regelungen lässt, die für bestimmte hoheitlich auferlegte
Geldleistungspflichten das Bezahlen mit Euro-Banknoten ausschließen. Bis
zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat das
Bundesverwaltungsgericht die Revisionsverfahren ausgesetzt. Solange
bleiben die bisherigen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in
Verbindung mit den Satzungen der Rundfunkanstalten bestehen - Barzahlung
ist vorerst also nicht möglich.
Aus Sicht des Hessischen
Rundfunks gibt es Gründe für die bargeldlose Beitragszahlung: Aufwand
und Mehrkosten, die dem Beitragsservice und der gesamten öffentlichen
Verwaltung durch händische Barzahlung von Abgaben und Beiträgen
entstünden, gingen letztlich zu Lasten aller Bürgerinnen und Bürger, so
der stellvertretende Justiziar des Senders, Steffen Janich.
Quelle: DF
Darf der Rundfunkbeitrag auch bar bezahlt werden? Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einem Beschluss vom Mittwoch an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergeleitet. Darf der Rundfunkbeitrag auch bar bezahlt werden? Zwei Wohnungsinhaber aus Hessen hatten durch mehrere Instanzen gegen den Hessischen Rundfunk (HR) geklagt, weil sie ausstehende Rundfunkbeiträge bar bezahlen wollten, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte (Az.: BVerwG 6 C 5.18).
Der HR hatte das mit Hinweis auf seine Beitragssatzung abgelehnt, in der geregelt ist, dass der Beitrag nur durch Lastschrifteinzug oder Überweisung bezahlt werden kann.
Nun
soll der EuGH die Frage klären - unter anderem auch, ob das Unionsrecht
Raum für Regelungen lässt, die für bestimmte hoheitlich auferlegte
Geldleistungspflichten das Bezahlen mit Euro-Banknoten ausschließen. Bis
zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat das
Bundesverwaltungsgericht die Revisionsverfahren ausgesetzt. Solange
bleiben die bisherigen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in
Verbindung mit den Satzungen der Rundfunkanstalten bestehen - Barzahlung
ist vorerst also nicht möglich.
Aus Sicht des Hessischen
Rundfunks gibt es Gründe für die bargeldlose Beitragszahlung: Aufwand
und Mehrkosten, die dem Beitragsservice und der gesamten öffentlichen
Verwaltung durch händische Barzahlung von Abgaben und Beiträgen
entstünden, gingen letztlich zu Lasten aller Bürgerinnen und Bürger, so
der stellvertretende Justiziar des Senders, Steffen Janich.
Quelle: DF
Mia san Mia und Mia san Tripel