Sky Deutschland darf sich einem aktuellen Gerichtsurteil zufolge in seinen Geschäftsbedingungen nicht das Recht einräumen, das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken.
Entsprechende Klauseln in den Abo-Bedingungen des Pay-TV-Anbieters sind unwirksam, entschied das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV).
Sky hatte sich in den Bedingungen vorbehalten, das Programmangebot beliebig zu ändern, solange dessen "Gesamtcharakter" erhalten bleibt, informierte der Verband am Mittwoch. Der VZBV hatte kritisiert, die Klausel könne selbst unzumutbare Einschränkungen des Programms rechtfertigen, und verwies auf ein Beispiel aus dem vergangenen Jahr. Viele Kunden hatten das Sky-Sport-Paket vor allem wegen der Übertragung der Formel 1-Rennen abonniert. Damit hatte der Sender kräftig geworben.
Doch in der Saison 2018 waren die Rennen nicht mehr bei Sky zu sehen. Die Übertragungsrechte waren dem Unternehmen zu teuer geworden. Kunden, die ihr Abo daraufhin kündigen wollten, ließ Sky mit dem Hinweis auf die strittige Klausel nicht aus dem Vertrag. Da immer noch Sport gezeigt werde, habe sich der Gesamtcharakter des Pakets nicht geändert.
Das
Gericht schloss sich der Auffassung des VZBV an, dass Sky-Kunden durch
die Klausel unangemessen benachteiligt werden. Das Recht zur einseitigen
Leistungsänderung sei darin an keinerlei Voraussetzungen geknüpft und
ermögliche dem Anbieter eine grundlose Abänderung des abonnierten
Programmpakets.
In einer weiteren Klausel erkannten die Abonnenten an, dass der
Programminhalt von Sportkanälen und -paketen je nach Verfügbarkeit der
jeweiligen Programrechte für Sky variieren könne. Auch dies ist nach
Auffassung des Gerichts unzulässig. Das Unternehmen könne zwar ein
berechtigtes Interesse an einer Änderung der Programmpakete haben, da es
die Verfügbarkeit von Programmen und Lizenzen teilweise nicht
beeinflussen könne. Die Klausel enthalte jedoch keinerlei
Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Änderungen. Ihr Wortlaut
lasse es zu, den Programminhalt in unzumutbarer Weise zu reduzieren.
Dies ging dem Gericht zu weit.
Für zulässig erklärte das Gericht dagegen eine Klausel, nach der Sky
zu Programmänderungen berechtigt ist, die aus lizenzrechtlichen oder
technischen Gründen erforderlich sind. Für diesen Fall hatte Sky seinen
Kunden allerdings ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Die Forderung
des VZBV, Abonnenten müssten auch die Möglichkeit haben, einer
unbegründeten oder zu weit gehenden Änderung zu widersprechen und den
Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen fortzusetzen, wiesen die Richter
zurück. Der VZBV hat hierzu Berufung zum OLG München eingelegt.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2019, Az. 12 O 1982/18 ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: DF
Entsprechende Klauseln in den Abo-Bedingungen des Pay-TV-Anbieters sind unwirksam, entschied das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV).
Sky hatte sich in den Bedingungen vorbehalten, das Programmangebot beliebig zu ändern, solange dessen "Gesamtcharakter" erhalten bleibt, informierte der Verband am Mittwoch. Der VZBV hatte kritisiert, die Klausel könne selbst unzumutbare Einschränkungen des Programms rechtfertigen, und verwies auf ein Beispiel aus dem vergangenen Jahr. Viele Kunden hatten das Sky-Sport-Paket vor allem wegen der Übertragung der Formel 1-Rennen abonniert. Damit hatte der Sender kräftig geworben.
Doch in der Saison 2018 waren die Rennen nicht mehr bei Sky zu sehen. Die Übertragungsrechte waren dem Unternehmen zu teuer geworden. Kunden, die ihr Abo daraufhin kündigen wollten, ließ Sky mit dem Hinweis auf die strittige Klausel nicht aus dem Vertrag. Da immer noch Sport gezeigt werde, habe sich der Gesamtcharakter des Pakets nicht geändert.
Das
Gericht schloss sich der Auffassung des VZBV an, dass Sky-Kunden durch
die Klausel unangemessen benachteiligt werden. Das Recht zur einseitigen
Leistungsänderung sei darin an keinerlei Voraussetzungen geknüpft und
ermögliche dem Anbieter eine grundlose Abänderung des abonnierten
Programmpakets.
In einer weiteren Klausel erkannten die Abonnenten an, dass der
Programminhalt von Sportkanälen und -paketen je nach Verfügbarkeit der
jeweiligen Programrechte für Sky variieren könne. Auch dies ist nach
Auffassung des Gerichts unzulässig. Das Unternehmen könne zwar ein
berechtigtes Interesse an einer Änderung der Programmpakete haben, da es
die Verfügbarkeit von Programmen und Lizenzen teilweise nicht
beeinflussen könne. Die Klausel enthalte jedoch keinerlei
Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Änderungen. Ihr Wortlaut
lasse es zu, den Programminhalt in unzumutbarer Weise zu reduzieren.
Dies ging dem Gericht zu weit.
Für zulässig erklärte das Gericht dagegen eine Klausel, nach der Sky
zu Programmänderungen berechtigt ist, die aus lizenzrechtlichen oder
technischen Gründen erforderlich sind. Für diesen Fall hatte Sky seinen
Kunden allerdings ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Die Forderung
des VZBV, Abonnenten müssten auch die Möglichkeit haben, einer
unbegründeten oder zu weit gehenden Änderung zu widersprechen und den
Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen fortzusetzen, wiesen die Richter
zurück. Der VZBV hat hierzu Berufung zum OLG München eingelegt.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2019, Az. 12 O 1982/18 ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: DF
Mia san Mia und Mia san Tripel