Ein dichtes Netz von öffentlichen WLAN-Punkten ist für viele Menschen praktisch. Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia bietet das unter Nutzung der Router seiner Kunden. Streit gibt es darüber, ob das Unternehmen dafür die ausdrückliche Zustimmung der Kunden braucht.
Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia baut ein teilöffentliches WLAN-Netz auf und nutzt dazu die Router seiner Kunden. Diese sind Eigentum des Unternehmen, auch wenn sie in den Räumen der Kunden stehen. Muss Unitymedia ihnen nur ein Widerspruchsrecht einräumen oder braucht das Unternehmen ihre Zustimmung? Ein Streit darüber mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfahlen ist vor dem Bundesgerichtshof gelandet. (Az: I ZR 23/18)
Welches Ziel verfolgt Unitymedia?
Das Unternehmen betreibt in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen das Kabelnetz und hat jeweils deutlich mehr als drei Millionen Kunden für Internet und Telefon. Bei ihnen steht ein Router im Haus oder der Wohnung, der ein passwortgeschütztes WLAN erzeugt. Die Router sind Eigentum von Unitymedia. Über eine Änderung der Konfiguration wurde ein zweites WLAN aktiviert. Das ermöglicht Unitymedia-Kunden den Zugang zum Internet an mehr als einer Million solcher WLAN-Spots ohne jeweils neue Anmeldung.
Wie wurden die Kunden informiert?
Unitymedia hat seine Kunden ab 2016 über die Absicht informiert, das
teilöffentliche WLAN-Netz mit Hilfe der Technik der Kundenrouter
aufzubauen. In dem Schreiben räumte das Unternehmen seinen Kunden ein zu
widersprechen. Wie viele davon Gebrauch machten, teilte das Unternehmen
nicht mit.
Warum klagt die Verbraucherzentrale?
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wurde nach eigenen
Angaben durch Beschwerden auf das Vorgehen von Unitymedia aufmerksam.
Sie wirft dem Unternehmen unzumutbare Belästigung und aggressive
Geschäftspraktik vor. Die Verbraucherschützer stützen sich auf das
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie verlangen, dass ein Kunde
der Zusatznutzung des Routers ausdrücklich zustimmen muss. Die
Möglichkeit zu widersprechen reiche nicht aus.
Wie haben die Vorinstanzen entschieden?
Das Landgericht Köln hatte im Sinne der Verbraucherzentrale
entschieden. Dagegen zog Unitymedia vor das Oberlandesgericht Köln. Die
OLG-Richter hoben das erstinstanzliche Urteil auf und entschieden
zugunsten von Unitymedia. Sie sahen keinen Unterlassungsanspruch. Die
Aufschaltung eines zusätzlichen WLAN-Signals könne zwar eine Belästigung
für die Kunden sein. Diese sei aber nicht unzumutbar, weil ein
Widerspruch jederzeit möglich sei.
Müssen Kunden Nachteile durch die Nutzung der Router fürchten?
Unitymedia versichert, es gebe weder eine Leistungseinbuße noch die
Gefahr des Datenmissbrauchs. "Technisch ist das WLAN-Netz des Kunden
strikt getrennt von dem öffentliche WLAN-Angebot", teilte ein Sprecher
mit. Es gebe keine Haftungsrisiken für den Kunden. Außerdem versichert
das Unternehmen, dass den Anschlüssen der Kunden mehr Bandbreite zur
Verfügung gestellt werde. Die gebuchte Bandbreite reduziere sich im
Falle einer Nutzung des WLAN-Spots nicht. "Wir nutzen unsere
Infrastruktur also sinnvoll zum Vorteil aller Kunden", versicherte der
Sprecher.
Welche Folgen kann ein BGH-Urteil haben?
Vor Gericht geht es nicht um die Frage, ob Unitymedia den Aufbau
eines öffentlichen WLAN-Netzes unter Verwendung der Kunden-Router
vorantreiben darf. Sollten die höchsten Zivilrichter die Auffassung
vertreten, dass die Widerspruchsmöglichkeit nicht ausreicht, wird es für
Unitymedia allerdings aufwendiger. Die Kunden müssten um Zustimmung
gefragt werden. Ob mehr Kunden nein sagen würden als bei der
Widerspruchslösung, ist offen.
Quelle: DF
Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia baut ein teilöffentliches WLAN-Netz auf und nutzt dazu die Router seiner Kunden. Diese sind Eigentum des Unternehmen, auch wenn sie in den Räumen der Kunden stehen. Muss Unitymedia ihnen nur ein Widerspruchsrecht einräumen oder braucht das Unternehmen ihre Zustimmung? Ein Streit darüber mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfahlen ist vor dem Bundesgerichtshof gelandet. (Az: I ZR 23/18)
Welches Ziel verfolgt Unitymedia?
Das Unternehmen betreibt in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen das Kabelnetz und hat jeweils deutlich mehr als drei Millionen Kunden für Internet und Telefon. Bei ihnen steht ein Router im Haus oder der Wohnung, der ein passwortgeschütztes WLAN erzeugt. Die Router sind Eigentum von Unitymedia. Über eine Änderung der Konfiguration wurde ein zweites WLAN aktiviert. Das ermöglicht Unitymedia-Kunden den Zugang zum Internet an mehr als einer Million solcher WLAN-Spots ohne jeweils neue Anmeldung.
Wie wurden die Kunden informiert?
Unitymedia hat seine Kunden ab 2016 über die Absicht informiert, das
teilöffentliche WLAN-Netz mit Hilfe der Technik der Kundenrouter
aufzubauen. In dem Schreiben räumte das Unternehmen seinen Kunden ein zu
widersprechen. Wie viele davon Gebrauch machten, teilte das Unternehmen
nicht mit.
Warum klagt die Verbraucherzentrale?
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wurde nach eigenen
Angaben durch Beschwerden auf das Vorgehen von Unitymedia aufmerksam.
Sie wirft dem Unternehmen unzumutbare Belästigung und aggressive
Geschäftspraktik vor. Die Verbraucherschützer stützen sich auf das
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie verlangen, dass ein Kunde
der Zusatznutzung des Routers ausdrücklich zustimmen muss. Die
Möglichkeit zu widersprechen reiche nicht aus.
Wie haben die Vorinstanzen entschieden?
Das Landgericht Köln hatte im Sinne der Verbraucherzentrale
entschieden. Dagegen zog Unitymedia vor das Oberlandesgericht Köln. Die
OLG-Richter hoben das erstinstanzliche Urteil auf und entschieden
zugunsten von Unitymedia. Sie sahen keinen Unterlassungsanspruch. Die
Aufschaltung eines zusätzlichen WLAN-Signals könne zwar eine Belästigung
für die Kunden sein. Diese sei aber nicht unzumutbar, weil ein
Widerspruch jederzeit möglich sei.
Müssen Kunden Nachteile durch die Nutzung der Router fürchten?
Unitymedia versichert, es gebe weder eine Leistungseinbuße noch die
Gefahr des Datenmissbrauchs. "Technisch ist das WLAN-Netz des Kunden
strikt getrennt von dem öffentliche WLAN-Angebot", teilte ein Sprecher
mit. Es gebe keine Haftungsrisiken für den Kunden. Außerdem versichert
das Unternehmen, dass den Anschlüssen der Kunden mehr Bandbreite zur
Verfügung gestellt werde. Die gebuchte Bandbreite reduziere sich im
Falle einer Nutzung des WLAN-Spots nicht. "Wir nutzen unsere
Infrastruktur also sinnvoll zum Vorteil aller Kunden", versicherte der
Sprecher.
Welche Folgen kann ein BGH-Urteil haben?
Vor Gericht geht es nicht um die Frage, ob Unitymedia den Aufbau
eines öffentlichen WLAN-Netzes unter Verwendung der Kunden-Router
vorantreiben darf. Sollten die höchsten Zivilrichter die Auffassung
vertreten, dass die Widerspruchsmöglichkeit nicht ausreicht, wird es für
Unitymedia allerdings aufwendiger. Die Kunden müssten um Zustimmung
gefragt werden. Ob mehr Kunden nein sagen würden als bei der
Widerspruchslösung, ist offen.
Quelle: DF
Mia san Mia und Mia san Tripel