Ein Paukenschlag im Kampf um den Datenschutz: Die Selbstbedienungs-Mentalität großer Internet-Plattformen im Hinblick auf persönliche Informationen sorgt schon lange für Ungemach bei Nutzern von Web-Angeboten – nun muss Facebook in Deutschland auf wesentliche Datenquellen verzichten.
Nach den Geschäftsbedingungen von Facebook können Nutzer das soziale Netzwerk bislang nur unter der Voraussetzung nutzen, dass Facebook auch außerhalb der Facebook-Seite Daten über den Nutzer im Internet oder auf Smartphone-Apps sammelt und dem Facebook-Nutzerkonto zuordnet. Dem hat das Bundeskartellamt nun einen Riegel vorgeschoben: Die Zustimmung der Nutzer für Datenzusammenführung bei der Anmeldung zu erzwingen, ist den Wettbewerbshütern zufolge unzulässig. Ein Paukenschlag für Datenschutz und User-Rechte? Zumindest teilweise.
Die
zum Facebook-Konzern gehörenden Dienste wie WhatsApp und Instagram
dürfen die Daten zwar weiterhin sammeln, eine Zuordnung der Daten zum
Nutzerkonto bei Facebook ist aber nur noch mit freiwilliger Einwilligung
des Nutzers möglich. Wenn die Einwilligung nicht erteilt wird, müssen
die Daten bei den anderen Diensten verbleiben und dürfen nicht
kombiniert mit den Facebook-Daten verarbeitet werden. Somit ist jeder
sein eigener Datenschützer: Die Erfahrung zeigt, dass trotz großer Sorge
um Daten nur wenige die eigentlich nur mit geringem Aufwand verbundenen
Schritte unternehmen, um die Verwertung persönliche Daten auf
Plattformen der Google-Gruppe seitens des Anbieters zu verhindern.
Bundeskartellamts-Präsident Andreas
Mundt begründet die Entscheidung seiner Behörde wie folgt: "Als
marktbeherrschendes Unternehmen unterliegt Facebook besonderen
kartellrechtlichen Pflichten und muss bei dem Betrieb seines
Geschäftsmodells berücksichtigen, dass die Facebook-Nutzer praktisch
nicht auf andere soziale Netzwerke ausweichen können. Ein
obligatorisches Häkchen bei der Zustimmung in die Nutzungsbedingungen
des Unternehmens stellt angesichts der überragenden Marktmacht des
Unternehmens keine ausreichende Grundlage für eine derartig intensive
Datenverarbeitung dar. Der Nutzer hat ja nur die Wahl, entweder eine
umfassende Datenzusammenführung zu akzeptieren oder aber auf die Nutzung
des sozialen Netzwerkes zu verzichten. Von einer freiwilligen
Einwilligung in die Datenverarbeitungsbedingungen kann in einer solchen
Zwangssituation des Nutzers keine Rede sein."
Ob Facebook gegen den Beschluss des Kartellamtes Rechtsmittel einlegen wird, ist derzeit noch nicht bekannt.
Quelle: DF
Nach den Geschäftsbedingungen von Facebook können Nutzer das soziale Netzwerk bislang nur unter der Voraussetzung nutzen, dass Facebook auch außerhalb der Facebook-Seite Daten über den Nutzer im Internet oder auf Smartphone-Apps sammelt und dem Facebook-Nutzerkonto zuordnet. Dem hat das Bundeskartellamt nun einen Riegel vorgeschoben: Die Zustimmung der Nutzer für Datenzusammenführung bei der Anmeldung zu erzwingen, ist den Wettbewerbshütern zufolge unzulässig. Ein Paukenschlag für Datenschutz und User-Rechte? Zumindest teilweise.
Die
zum Facebook-Konzern gehörenden Dienste wie WhatsApp und Instagram
dürfen die Daten zwar weiterhin sammeln, eine Zuordnung der Daten zum
Nutzerkonto bei Facebook ist aber nur noch mit freiwilliger Einwilligung
des Nutzers möglich. Wenn die Einwilligung nicht erteilt wird, müssen
die Daten bei den anderen Diensten verbleiben und dürfen nicht
kombiniert mit den Facebook-Daten verarbeitet werden. Somit ist jeder
sein eigener Datenschützer: Die Erfahrung zeigt, dass trotz großer Sorge
um Daten nur wenige die eigentlich nur mit geringem Aufwand verbundenen
Schritte unternehmen, um die Verwertung persönliche Daten auf
Plattformen der Google-Gruppe seitens des Anbieters zu verhindern.
Bundeskartellamts-Präsident Andreas
Mundt begründet die Entscheidung seiner Behörde wie folgt: "Als
marktbeherrschendes Unternehmen unterliegt Facebook besonderen
kartellrechtlichen Pflichten und muss bei dem Betrieb seines
Geschäftsmodells berücksichtigen, dass die Facebook-Nutzer praktisch
nicht auf andere soziale Netzwerke ausweichen können. Ein
obligatorisches Häkchen bei der Zustimmung in die Nutzungsbedingungen
des Unternehmens stellt angesichts der überragenden Marktmacht des
Unternehmens keine ausreichende Grundlage für eine derartig intensive
Datenverarbeitung dar. Der Nutzer hat ja nur die Wahl, entweder eine
umfassende Datenzusammenführung zu akzeptieren oder aber auf die Nutzung
des sozialen Netzwerkes zu verzichten. Von einer freiwilligen
Einwilligung in die Datenverarbeitungsbedingungen kann in einer solchen
Zwangssituation des Nutzers keine Rede sein."
Ob Facebook gegen den Beschluss des Kartellamtes Rechtsmittel einlegen wird, ist derzeit noch nicht bekannt.
Quelle: DF
Mia san Mia und Mia san Tripel