Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) Österreich führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage gegen die T-Mobile Austria GmbH.
In der Klage beanstandete der VKI mehrere Klauseln des Vertragsformblattes, das Konsumenten bei Vertragsabschluss zu unterzeichnen hatten. In einer Bestimmung gab T-Mobile extrem niedrige Werte als geschätzte maximale Download- und Upload-Geschwindigkeiten an und schloss damit faktisch Gewährleistungsansprüche aus.
Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte unter anderem diese Klausel für unzulässig. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig.
In
den Vertragsformblättern fand sich eine Klausel, die die geschätzte
maximale Bandbreite folgendermaßen angab: " …bei LTE Versorgung 2 Mbit/s
im Download und 0,5 Mbit/s im Upload, bei 3G Versorgung 1 Mbit/s im
Download und 0,25 Mbit/s im Upload und bei 2G Versorgung 180 Kbit/s im
Download und 90 Kbit/s im Upload …".
T-Mobile bewirbt allerdings
Geschwindigkeitswerte, die weit über den in der Klausel angegebenen
geschätzten maximalen Geschwindigkeitswerten liegen.
Wie das HG
Wien ausführt, entspricht die Leistungsbeschreibung ganz offensichtlich
nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und schließt die Verpflichtung zur
Erbringung einer mangelfreien Leistung in Bezug auf die Bandbreite
praktisch so gut wie aus.
Neben dieser Klausel wurden auch
weitere vom HG Wien als unzulässig beurteilt. So verstoßen zwei
Bestimmungen des Vertragsformblattes gegen das datenschutzrechtliche
Koppelungsverbot. Denn diese Klauseln verlangen eine Zustimmung zu einer
Datenverwendung, die zur Vertragserfüllung nicht erforderlich ist.
Quelle: DF
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In der Klage beanstandete der VKI mehrere Klauseln des Vertragsformblattes, das Konsumenten bei Vertragsabschluss zu unterzeichnen hatten. In einer Bestimmung gab T-Mobile extrem niedrige Werte als geschätzte maximale Download- und Upload-Geschwindigkeiten an und schloss damit faktisch Gewährleistungsansprüche aus.
Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte unter anderem diese Klausel für unzulässig. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig.
In
den Vertragsformblättern fand sich eine Klausel, die die geschätzte
maximale Bandbreite folgendermaßen angab: " …bei LTE Versorgung 2 Mbit/s
im Download und 0,5 Mbit/s im Upload, bei 3G Versorgung 1 Mbit/s im
Download und 0,25 Mbit/s im Upload und bei 2G Versorgung 180 Kbit/s im
Download und 90 Kbit/s im Upload …".
T-Mobile bewirbt allerdings
Geschwindigkeitswerte, die weit über den in der Klausel angegebenen
geschätzten maximalen Geschwindigkeitswerten liegen.
Wie das HG
Wien ausführt, entspricht die Leistungsbeschreibung ganz offensichtlich
nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und schließt die Verpflichtung zur
Erbringung einer mangelfreien Leistung in Bezug auf die Bandbreite
praktisch so gut wie aus.
Neben dieser Klausel wurden auch
weitere vom HG Wien als unzulässig beurteilt. So verstoßen zwei
Bestimmungen des Vertragsformblattes gegen das datenschutzrechtliche
Koppelungsverbot. Denn diese Klauseln verlangen eine Zustimmung zu einer
Datenverwendung, die zur Vertragserfüllung nicht erforderlich ist.
Quelle: DF
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Mia san Mia und Mia san Tripel