Darf auf den Router in einem privaten Haushalt der Netzbetreiber einfach einen öffentlichen Hotspot aufschalten? Diese Frage beschäftigt den Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof wird am 21. Februar 2019 darüber verhandeln, ob ein Telekommunikationsanbieter, der seinen Kunden einen WLAN-Router zur Verfügung stellt, zusätzlich auf diesen einen öffentlichen Wifi-Hotspot aufschalten darf.
Was war geschehen?
Anfang 2016 teilte das Telekommunikationsunternehmen in einem
Kundenschreiben mit, es werde den WLAN-Router der Klägerin dahin ändern,
dass ein separates WLAN-Signal aktiviert werde. Somit können Dritte
über diesen Router Zugang zum Internet bekomm
Landgericht gibt Klägerin Recht
Die Klägerin sieht in dieser unaufgeforderten Einrichtung eines
Wifi-Spots eine unzumutbare Belästigung und aggressive Geschäftspraktik.
Sie verlangte vom Telekommunikationsanbieter die Aktivierung des
separaten WLAN-Signals zu unterlassen. Außer es sei mit den Verbrauchern
vertraglich vereinbart und diese hätten ihr Einverständnis erklärt. Das
Landgericht hat das Telekommunikationsunternehmen antragsgemäß
verurteilt.
Berufungsgericht gibt Telekommunikationsunternehmen Recht
Das Telekommunikationsunternehmen legte Berufung ein und gewann
diese. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Unterlassungsanspruch
sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Die Aufschaltung
eines zusätzlichen Signals beeinträchtige die geschuldete
Vertragsleistung nicht. Zwar könne die einseitige Aufschaltung eines
zusätzlichen WLAN-Signals eine Belästigung der Kunden darstellen. Diese
Belästigung sei aber nicht unzumutbar im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1
UWG, weil die Kunden dem jederzeit – auch nachträglich - widersprechen
könnten. Die Interessenabwägung führe auch mit Blick auf die Art und
Weise der Ansprache nicht zu einer unzumutbaren Belästigung. Ein
Eingriff in die Privatsphäre oder das Eigentum der Kunden liege nicht
vor. Da den Kunden ein Widerspruchsrecht zustehe, stelle die
Aufschaltung auch keine aggressive Geschäftspraktik im Sinne des § 4a
Abs. 1 UWG dar.
Bundesgerichtshof muss nun entscheiden
Das Berufungsgericht ließ aber eine Revision zu. Die Klägerin
ergriff diese Möglichkeit und deshalb kommt die Sache nun vor das BGH.
Damit will die Klägerin erreichen, dass das Urteil des Landgerichts
wieder in Kraft tritt.
Quelle: DF
Der Bundesgerichtshof wird am 21. Februar 2019 darüber verhandeln, ob ein Telekommunikationsanbieter, der seinen Kunden einen WLAN-Router zur Verfügung stellt, zusätzlich auf diesen einen öffentlichen Wifi-Hotspot aufschalten darf.
Was war geschehen?
Anfang 2016 teilte das Telekommunikationsunternehmen in einem
Kundenschreiben mit, es werde den WLAN-Router der Klägerin dahin ändern,
dass ein separates WLAN-Signal aktiviert werde. Somit können Dritte
über diesen Router Zugang zum Internet bekomm
Landgericht gibt Klägerin Recht
Die Klägerin sieht in dieser unaufgeforderten Einrichtung eines
Wifi-Spots eine unzumutbare Belästigung und aggressive Geschäftspraktik.
Sie verlangte vom Telekommunikationsanbieter die Aktivierung des
separaten WLAN-Signals zu unterlassen. Außer es sei mit den Verbrauchern
vertraglich vereinbart und diese hätten ihr Einverständnis erklärt. Das
Landgericht hat das Telekommunikationsunternehmen antragsgemäß
verurteilt.
Berufungsgericht gibt Telekommunikationsunternehmen Recht
Das Telekommunikationsunternehmen legte Berufung ein und gewann
diese. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Unterlassungsanspruch
sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Die Aufschaltung
eines zusätzlichen Signals beeinträchtige die geschuldete
Vertragsleistung nicht. Zwar könne die einseitige Aufschaltung eines
zusätzlichen WLAN-Signals eine Belästigung der Kunden darstellen. Diese
Belästigung sei aber nicht unzumutbar im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1
UWG, weil die Kunden dem jederzeit – auch nachträglich - widersprechen
könnten. Die Interessenabwägung führe auch mit Blick auf die Art und
Weise der Ansprache nicht zu einer unzumutbaren Belästigung. Ein
Eingriff in die Privatsphäre oder das Eigentum der Kunden liege nicht
vor. Da den Kunden ein Widerspruchsrecht zustehe, stelle die
Aufschaltung auch keine aggressive Geschäftspraktik im Sinne des § 4a
Abs. 1 UWG dar.
Bundesgerichtshof muss nun entscheiden
Das Berufungsgericht ließ aber eine Revision zu. Die Klägerin
ergriff diese Möglichkeit und deshalb kommt die Sache nun vor das BGH.
Damit will die Klägerin erreichen, dass das Urteil des Landgerichts
wieder in Kraft tritt.
Quelle: DF
Mia san Mia und Mia san Tripel