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Privater WLAN-Router wird zu öffentlichem Hotspot – Rechtens?

    • Privater WLAN-Router wird zu öffentlichem Hotspot – Rechtens?

      Darf auf den Router in einem privaten Haushalt der Netzbetreiber einfach einen öffentlichen Hotspot aufschalten? Diese Frage beschäftigt den Bundesgerichtshof

      Der Bundesgerichtshof wird am 21. Februar 2019 darüber verhandeln, ob ein Telekommunikationsanbieter, der seinen Kunden einen WLAN-Router zur Verfügung stellt, zusätzlich auf diesen einen öffentlichen Wifi-Hotspot aufschalten darf.

      Was war geschehen?

      Anfang 2016 teilte das Telekommunikationsunternehmen in einem
      Kundenschreiben mit, es werde den WLAN-Router der Klägerin dahin ändern,
      dass ein separates WLAN-Signal aktiviert werde. Somit können Dritte
      über diesen Router Zugang zum Internet bekomm

      Landgericht gibt Klägerin Recht

      Die Klägerin sieht in dieser unaufgeforderten Einrichtung eines
      Wifi-Spots eine unzumutbare Belästigung und aggressive Geschäftspraktik.
      Sie verlangte vom Telekommunikationsanbieter die Aktivierung des
      separaten WLAN-Signals zu unterlassen. Außer es sei mit den Verbrauchern
      vertraglich vereinbart und diese hätten ihr Einverständnis erklärt. Das
      Landgericht hat das Telekommunikationsunternehmen antragsgemäß
      verurteilt.

      Berufungsgericht gibt Telekommunikationsunternehmen Recht

      Das Telekommunikationsunternehmen legte Berufung ein und gewann
      diese. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Unterlassungsanspruch
      sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Die Aufschaltung
      eines zusätzlichen Signals beeinträchtige die geschuldete
      Vertragsleistung nicht. Zwar könne die einseitige Aufschaltung eines
      zusätzlichen WLAN-Signals eine Belästigung der Kunden darstellen. Diese
      Belästigung sei aber nicht unzumutbar im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1
      UWG, weil die Kunden dem jederzeit – auch nachträglich - widersprechen
      könnten. Die Interessenabwägung führe auch mit Blick auf die Art und
      Weise der Ansprache nicht zu einer unzumutbaren Belästigung. Ein
      Eingriff in die Privatsphäre oder das Eigentum der Kunden liege nicht
      vor. Da den Kunden ein Widerspruchsrecht zustehe, stelle die
      Aufschaltung auch keine aggressive Geschäftspraktik im Sinne des § 4a
      Abs. 1 UWG dar.

      Bundesgerichtshof muss nun entscheiden

      Das Berufungsgericht ließ aber eine Revision zu. Die Klägerin
      ergriff diese Möglichkeit und deshalb kommt die Sache nun vor das BGH.
      Damit will die Klägerin erreichen, dass das Urteil des Landgerichts
      wieder in Kraft tritt.
      Quelle: DF


      Mia san Mia und Mia san Tripel


    • Kann ich nur unterstützen - ich darf ja wohl selbst entscheiden, wem ich was über meine Geräte genehmige,
      auch wenn sie ggf. nur für die Zeit der Vertragslaufzeit geliehen bzw. geleast sein sollten.
      Mein Nachbar hatte diesen Unfug auch - habe ihm gleich dazu geraten, das bei seinem Internetanbieter wieder
      rückgängig machen zu lassen.
      Ich findet so ein Handeln einfach dreist und weiß schon, warum ich nicht bei einem derartigen Anbieter bin.