NEW - Der Feed des Merlin Images jetzt bei BoxPirates - NEW

NEW - BoxPirates Plugin Feed - NEW
Unsere Plugins direkt über den Plugin Browser eure Box installierbar

EuGH-Entscheid:   Illegales Streamen von Filmen und Serien wird schwieriger

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • EuGH-Entscheid:   Illegales Streamen von Filmen und Serien wird schwieriger

      Noch immer ist die Rechtsprechung hinterher, was das Streamen im Internet anbelangt. Der Europäische Gerichtshof hat nun eine Entscheidung getroffen, die zumindest eine Art des Streamings deutlich erschwert.

      Der Verkauf von sogenannten Medienabspielern zum kostenlosen Betrachten von rechtswidrig ins Internet gestellten Filmen auf einem Fernsehgerät verstößt gegen das Urheberrecht. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) laut einem am Mittwoch in Luxemburg verkündeten Urteil. (AZ: C 527/15)

      Ermöglicht ein am Fernseher angeschlossener Mediaplayer das problemlose Ansehen von im Internet illegal angebotenen Filmen, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Sowohl die Verkäufer solcher Geräte zum Streamen von illegal ins Internet gestellten Filmen als auch die Nutzer verstoßen gegen das EU-Urheberrecht.

      Im konkreten Fall ging es um einen Niederländer, der einen multimedialen Medienabspieler samt spezieller Software zum Kauf anbot. Der sogenannte Filmspeler wird zwischen Fernseher und Internetanschluss installiert. Die mittlerweile zahlreichen Käufer werden dann auf einfache Weise zu Seiten von im Internet hochgeladenen Filmen, Fernsehserien und Sportereignissen weitergeleitet.

      Der Nutzer kann die Filme dann streamen, also sich direkt im Fernseher ansehen. Spezielle Zusatzsoftware in dem Mediaplayer ermöglicht das besonders leichte Auffinden von illegal ins Internet gestellten Filmangeboten. Selbst die Fundorte der illegalen Filme auf den Streamingseiten werden regelmäßig aktualisiert. Auf seiner Homepage wirbt der Verkäufer des Filmspelers damit, dass keine Abokosten anfallen. Filme, Serien und Sportkanäle könnten leicht kostenlos gestreamt werden.

      Hauptanreiz: Die illegale Nutzung zum Streamen




      Die Stichting Brein, eine niederländische Organisation zum Schutz von Urheberrechten der Unterhaltungsindustrie, sah in dem Verkauf des Mediaplayers und dem problemlosen Streamen von illegal hochgeladenen Filmwerken eine Urheberrechtsverletzung.


      Dem folgte nun auch der EuGH. Das Gerät ermögliche die „öffentliche Wiedergabe“ urheberrechtlich geschützter Werke. Dies sei aber nur mit Genehmigung der Urheber erlaubt. Hier könne mithilfe der extra installierten Zusatzsoftware des Medienabspielers auf illegal hochgeladene Filme zugegriffen werden. Die fraglichen Streamingseiten seien von der Öffentlichkeit normalerweise nicht leicht ausfindig zu machen. Der Filmspeler aktualisiere jedoch die sich häufig ändernden Seiten. Bereits der Verkauf verstoße damit gegen EU-Urheberrecht.

      Mit der Nutzung des Mediaplayers und dem Abruf der illegalen Streamingangebote würden zudem die Käufer die urhebergeschützten Werke unberechtigt vervielfältigen. Die Luxemburger Richter rügten, dass der Hauptanreiz für die Verwendung des Filmspelers der kostenlose Zugriff auf geschützte Filme sei.

      Quelle:welt.de

      'up1'




      Einfach auch mal den 'danke' Button klicken, erfreut und ermuntert zum weitermachen ;)


      ! Fragen gehören ins Forum, ich beantworte keine privaten Nachrichten !

    • EuGH-Urteil zum illegalen Streaming von Filmen und Fußball: Drohen Abmahnungen?

      Ist kostenloses Streaming abseits der offiziellen Plattformen illegal? Wann drohen Abmahnungen und wie viel kostet das? Das heute gefällte Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat etwas mehr Klarheit geschaffen. Ab jetzt sollten Streamer bereits im Vorfeld ganz genau hinschauen.



      EuGH-Urteil zum illegalen Streaming von Filmen und Fußball: Drohen Abmahnungen?
      Stefan Bubeck am 26.04.2017 um 17:03 Uhr 2


      Ist kostenloses Streaming abseits der offiziellen Plattformen illegal? Wann drohen Abmahnungen und wie viel kostet das? Das heute gefällte Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat etwas mehr Klarheit geschaffen. Ab jetzt sollten Streamer bereits im Vorfeld ganz genau hinschauen.

      Wer sich Hollywood-Filme auf Portalen wie „kinox.to“ kostenlos angeschaut hat, war bisher in einer rechtlichen Grauzone. Was dabei absolut nicht strittig war: Der Portalbetreiber begeht eine Straftat – denn weder gehören ihm die Filme noch wurden Nutzungsabkommen mit den Rechteinhabern vereinbart. Ebenso eindeutig illegal: Das Filesharing urheberrechtlich geschützter Werke.
      Ob allerdings der Zuschauer, der sich Zuhause einen Film- oder (Sport-)Live-Stream auf einschlägigen Portalen anschaut, auch illegal handelt – das war strittig.
      Film-Streaming bisher: Grauzone und Auslegungssache
      Bisher konnte man sich beim Streaming von inoffiziellen/dubiosen Plattformen damit beruhigen, dass die fürs Streaming benötigte Datei nur flüchtig im Browsercache vorgehalten wird. Nach dem Ansehen des Inhalts ist sie weg, es bleibt keine dauerhafte Kopie auf dem Rechner. Das Urheberrechtsgesetz erlaubt „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, (...) eine rechtmäßige Nutzung eines Werks (...) zu ermöglichen“ (§ 44 UrhG.)
      Film-Streaming ab jetzt: Was illegal aussieht, sollte nicht genutzt werden
      Der Europäische Gerichtshof hat nun am heutigen Mittwoch ein Urteil gefällt, das eine nutzerfreundliche Auslegung solcher Sachverhalte erschwert. Streamingfans werden prüfen müssen, ob es sich beim Angebot um eine „offensichtlich rechtswidrige Vorlage“ (§ 53 UrhG.) handelt. Ist das der Fall, drohen Abmahnungen.
      Darum ging es: Ein Multimediaplayer namens „Filmspeler“ kann per Klick Inhalte von illegalen Streamingseiten abrufen, also beispielsweise aktuelle Kinofilme oder Serien aus entsprechenden Portalen. Dagegen hat die niederländische Antipirateriegruppe „Stichting Brein“ geklagt, der EuGH hat nun in dieser Sache entschieden. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es: In seinem heutigen Urteil bestätigt der Gerichtshof, dass der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des hier fraglichen eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie darstellt.
      Der Gericht ist der Ansicht, dass „der Erwerber eines solchen Medienabspielers sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschafft.“
      Das Urteil hat Folgen für das Hobby „Streaming“ – zumindest, wenn illegale Angebote die Quelle sind. Die Süddeutsche Zeitung zitiert die Einschätzung des Urheberrechts-Fachanwalts Jonas Kahl: “Haftungsrisiko und Abmahnrisiko sind mit der Entscheidung gestiegen.”

      EuGH-Urteil zum Streaming: Fazit
      • Der Nutzer muss sich in Anbetracht des neuen EuGH-Urteils stets über das zur Nutzung vorgesehene Angebot (Portal, Webseite) informieren – der Nutzer muss prüfen, ob das Angebot rechtswidrig ist oder sein könnte. Wer Filme, Serien, Sportsendungen oder andere Inhalte im Internet anschaut, macht sich strafbar, falls dem Nutzer die Rechtswidrigkeit des genutzten Angebots bekannt war oder es ihm hätte bekannt sein müssen.
      • Dienste wie Netflix oder Amazon Prime sind eine klare Sache: Hier zahlt der Nutzer für das Angebot und geht davon aus, dass die Anbieter die entsprechende Rechte mit den Filmstudios geklärt haben. Anders sieht es bei Streamingseiten aus, die etwa brandaktuelle Kinofilme kostenlos anbieten, die man nicht mal bei den Bezahlanbietern zu sehen bekommt – hier hat man es wahrscheinlich mit einer „offensichtlich rechtswidrigen Vorlage“ zu tun. Wer sich hier Streams anschaut, macht sich strafbar und kann sich nicht auf das Recht auf Privatkopie berufen.
      • Zukünftige Streaming-Abmahnungen sind also durchaus möglich, das neue Urteil lässt sich laut Rechtsanwalt Christian Solmecke auch auf Seiten wie kinox.to übertragen. Die finanziellen Folgen sind hoch, aber nicht grenzenlos: „Die Abmahnkosten sind seit einiger Zeit auf circa 150 Euro im Privatbereich gedeckelt, der Schadensersatz pro konsumierten Film dürfte bei etwa 5-10 Euro liegen,“ so der Experte in einer Einschätzung auf seiner Webseite. „Eine neue Abmahnwelle – wie wir sie derzeit immer noch bei den zahlreichen Tauschbörsen-Verfahren erleben – ist dennoch nicht zu befürchten. Nutzer können nur über ihre IP-Adressen zurückverfolgt werden. Genau diese IP-Adresse ist jedoch nur dem illegalen Portal bekannt, welches meist anonym operiert und oft keine IP-Adressen speichert.“
      Quelle: giga.de

      'up1'




      Einfach auch mal den 'danke' Button klicken, erfreut und ermuntert zum weitermachen ;)


      ! Fragen gehören ins Forum, ich beantworte keine privaten Nachrichten !